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Uniform Rapid Suspension System (URS)


Was ist das Uniform Rapid Suspension System?

Im Zuge der Vergabe neuer Top-Level-Domainnamen (ICANN's New gTLD Program) wurde mit dem Uniform Rapid Suspension System (URS) ein Schutzmechanismus eingeführt, der es Markeninhabern ermöglicht, auf schnellem Weg gegen missbräuchliche Domainregistrierung und Domainbenutzung vorzugehen. Im Unterschied zu Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) kann mit dem Verfahren nur eine Sperrung der unter dem betroffenen Domainnamen abrufbaren Webseite und nicht auch die umgehende Löschung oder Übertragung des Domainnamens erwirkt werden.


Rechtsgrundlagen

Das URS-Verfahren basiert auf dem Regeln des Uniform Rapid Suspension Procedure und den Uniform Rapid Suspension System (URS) Rules, die Anfang März 2013 in Kraft getreten sind. Im Vergleich zum Draft Procedure für das Uniform Rapid Suspension System vom 11.01.2012 wurden in der nunmehr verbindlichen Version lediglich einige klarstellende Änderungen vorgenommen.


Anspruchsvoraussetzungen

Nach § 1.2.6. der URS muss der Beschwerdeführer im URS-Verfahren nachweisen, dass

1. der beanstandete Domainname mit einer Wortmarke identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist, wobei es sich bei der Marke in diesem Zusammenhang
a) um eine valide Registrierung handeln muss, die aktuell benutzt wird, oder
b) um eine Marke handeln muss, die bereits durch Gerichtsentscheidung für rechtsgültig erklärt wurde, oder
c) die zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde durch ein Gesetz oder einen Vertrag namentlich geschützt ist; und
2. der Domaininhaber keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat; und
3. der Domainname bösgläubig registriert und genutzt wurde.

Die Regelungen entsprechen weitestgehend den der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP). Einzig die Anforderungen an die Marke, auf die die Beschwerde gestützt werden kann, sind höher als bei UDRP-Verfahren. Im Hinblick auf den Nachweis der Benutzung der Marke, auf die die Beschwerde gestützt wird, besteht nach § 1.2.6.1. (a) der URS jedoch die Möglichkeit, auf die Validierung der Marke vor dem Trademark Clearinghouse Bezug zu nehmen, so dass hier in vielen Fällen kein großer zusätzlicher Aufwand entstehen dürfte.

Wie auch bei der UDRP gibt es in § 1.2.6.3. der URS Ausführungsbeispiele, unter welchen Voraussetzungen von einer bösgläubigen Registrierung und Benutzung eines Domainnamens nach § 1.2.6.3. der URS ausgegangen werden kann. Ausführungsbeispiele zur Frage des Vorliegens eigener Rechte oder berechtigten Interessen auf Seiten des Domaininhabers finden sich in § 5.7. der URS. Diese Ausführungsbeispiele entsprechen jeweils denen der UDRP. Darüber hinaus sieht die URS in § 5.8. explizit weitere Gründe vor, auf die sich der Domaininhaber berufen kann, um den Vorwurf der bösgläubigen Registrierung auszuräumen, beispielsweise dass es sich um einen beschreibenden Domainnamen handelt. Schließlich sind in § 5.9. der URS weitere klarstellende Hinweise enthalten, die den Panelists die Entscheidungsfindung erleichtern und eine stringente Entscheidungspraxis sicherstellen sollten. Dort wird unter anderem klargestellt, dass der Umstand, dass es sich bei dem Domaininhaber um einen Domainhändler handelt oder dass der Domainname in Verbindung mit einer Parking-Webseite genutzt wird alleine nicht geeignet ist, Bösgläubigkeit zu unterstellen.


Gebühren

Die endgültige Festsetzung der Gebühren erfolgt durch den jeweiligen Streitbeilegungsanbieter.

Bislang wurden das National Arbitration Forum (NAF) und das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC) als Streitbeilegungsstellen für Verfahren nach dem Uniform Rapid Suspension System (URS) akkreditiert.

Die Gebühren des Verfahrens für den Beschwerdeführer bei einem Verfahren vor dem NAF belaufen sich auf wie folgt:

  • 1-15 Domainnamen: US$ 375,00
  • 16-50 Domainnamen: US$ 400,00
  • 51-100 Domainnamen: US$ 450,00
  • ab 100 Domainnamen: US$ 500,00

Damit sind die Gebühren, wie schon die Verfahrensgebühren in UDRP-Verfahren, nach der Anzahl der streitgegenständlichen Domainnamen gestaffelt.

Für den Beschwerdegegner entstehen bei einer Beschwerde, die maximal 15 Domainnamen betrifft, keine Kosten. Bei einer größeren Anzahl von Domainnamen entstehen für den Beschwerdegegner beim NAF folgende Gebühren:

  • 16-50 Domainnamen: US$ 400,00
  • 51-100 Domainnamen: US$ 450,00
  • ab 100 Domainnamen: US$ 500,00

Diese Beträge werden an die obsiegende Partei wieder ausbezahlt.

Weitere Einzelheiten zu den Gebühren beim NAF lassen sich den Supplemental Rules des NAF entnehmen. Das ADNDRC hat bislang keine Kosten bekannt gegeben.


Verfahrensablauf nach Einreichung einer URS-Beschwerde

Nach Erhalt einer Beschwerde nach dem Uniform Rapid Suspension System prüft der jeweilige Streitbeilegungsanbieter diese innerhalb von zwei Werktagen zunächst in formeller Hinsicht. Im Falle von Beanstandungen wird die Beschwerde ohne Präjudiz für die Rechtslage zurückgewiesen. Die Verfahrensgebühr wird in einem solchen Fall einbehalten.

Nach Abschluss dieser Prüfung wird der Registrar über die Beschwerde informiert, welcher den/die streitgegenständlichen Domainnamen innerhalb von 24 Stunden sperren muss. Die Sperrung verhindert lediglich die Übertragung und Löschung des Domainnamens, der aber nach wie vor genutzt werden kann.

Nachdem der Registrar dem Streitbeilegungsanbieter die Sperrung des Domainnamens bestätigt hat, wird der Domaininhaber innerhalb von ebenfalls 24 Stunden über die Beschwerde informiert. Der Domaininhaber hat dann 14 Tage Zeit, eine Erwiderung einzureichen.

Falls keine Beschwerdeerwiderung eingereicht wird ist der Beschwerdegegner säumig. Sobald die Säumnis eingetreten ist, ist es dem Domaininhaber untersagt, den Inhalt, der unter dem streitgegenständlichen Domainnamen abrufbar ist, zu ändern (sog. Default Determination). Ferner wird eine Entscheidung durch den Prüfer auf Grundlage des Vortrags in der Beschwerde getroffen.

Auch im Falle einer Beschwerdeerwiderung wird die Fallakte umgehend an den zuständigen Prüfer zur Entscheidung geleitet. Die Entscheidung durch den Schiedsrichter hat regelmäßig innerhalb von drei Werktagen zu ergehen.


Rechtsfolgen

Anders als in UDRP-Verfahren kann im URS-Verfahren keine Übertragung oder Löschung des Domainnamens beantragt werden. Falls eine Beschwerde erfolgreich ist, wird der streitgegenständliche Domainname vielmehr für den Rest seiner Registrierungsdauer gesperrt, so dass die bisherigen Inhalte nicht weiter abrufbar sind. Während dieser Zeit wird eine Informationsseite zur URS abrufbar gehalten.




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