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BPM Rechtsanwälte München - Kollisionsfall: Marke gegen Domain

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Kollisionsfall: Marke gegen Domain

Im Internet treffen häufig widerstreitende Interessen aufeinander, wenn es um die Registrierung und Nutzung von Domainnamen geht:

  • Ein Hersteller möchte eine neue Marke einführen und stellt fest, dass die korrespondierende Domain bereits vergeben ist.
  • Ein Inhaber einer bereits eingeführten Marke stellt fest, dass Domains registriert sind, die mit seiner Marke identisch oder ähnlich sind.
  • Ein Domaininhaber stellt fest, dass es bereits eine Marke gibt, die mit seiner Domain identisch oder ähnlich ist.
  • Ein Domaininvestor möchte Domainnamen registrieren oder kaufen und möchte vermeiden, mit den Domainnamen Rechte Dritter zu verletzen.

In alle diesen Fällen stellt sich die Frage, wer in einem Kollisionsfall zwischen Marke und Domain die besseren Karten hat.

Bei der Beurteilung eines Sachverhalts gibt es einige Grundsätze, die für das Verständnis des Spannungsverhältnisses zwischen Marke und Domain behilflich sein können:

  • Die Registrierung eines Domainnamens begründet grundsätzlich keine Markenrechtsverletzung (BGH, Urteil vom 13.03.2008, Az.: I ZR 151/05 – Metrosex).
  • Die Verletzung einer Marke durch Benutzung eines Domainnamens begründet in aller Regel nur Unterlassungsansprüche, selten Löschungsansprüche und niemals Übertragungsansprüche (BGH, Urteil vom 22.11.2001, Az.: I ZR 138/99 – shell.de).
  • Der Umstand, dass eine Domain registriert wurde, bevor es die Marke gab, bedeutet nicht, dass aus der Marke nicht gegen eine diese verletzende Benutzung der Domain vorgegangen werden kann.
  • Ob aus einer jüngeren Marke gegen eine ältere Domain vorgegangen werden kann, bestimmt sich nach den im Zusammenhang mit der Markenrechtverletzung dargestellten allgemeinen Regeln.
  • Die Registrierung einer Domain, die mit einer bereits existierenden Marke übereinstimmt, ist nicht als solches unzulässig. Die Rechtswidrigkeit kann sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, beispielsweise wenn es sich um eine bekannte Marke handelt oder ein Fall des Domaingrabbing vorliegt.

Nicht selten wird in Fällen, in denen tatsächlich keine Ansprüche auf Seiten des Inhabers der Marke bestehen, versucht, dennoch zum Ziel zu kommen, in dem Druck auf den Domaininhaber ausgeübt wird, beispielsweise durch Abmahnung einer vermeintlichen Markenverletzung verbunden mit dem Angebot, im Gegensatz zur Übertragung der Domain auf sämtliche Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche zu verzichten. Wenn es um die Registrierung und Benutzung von .de-Domains geht wird darüber hinaus in vielen Fällen versucht, die eigene Position durch Erwirkung eines (unberechtigten) DISPUTE-Eintrags abzusichern. In jedem Fall empfiehlt sich die genaue Prüfung des Sachverhalts, bevor vorschnell Erklärungen abgegeben oder eine Domain übertragen wird.


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