BPM Rechtsanwälte München - Markenanmeldung

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Markenanmeldung


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Durchführung einer Markenanmeldung

Im Vorfeld einer Markenanmeldung müssen eine ganze Reihe von Fragen gestellt und beantwortet werden.

Zunächst stellt sich die Frage, welche Marke überhaupt angemeldet werden soll und für welche Waren und/oder Dienstleistungen und in welchen Ländern Schutz für die Marke gewünscht wird. Vielfach stehen zahlreiche Markenkandidaten zur Verfügung, zwischen denen eine endgültige Entscheidung noch nicht getroffen wurde oder aus Marketingaspekten auch nur schwer zu treffen ist. Hier kann schon im Vorfeld einer Markenanmeldung eine kurze Vorab-Recherche nach prioritätsälteren Zeichen Dritter, die einem der Markenkandidaten potentiell entgegenstehen, helfen, um den Fokus frühzeitig auf die richtige Marke zu lenken. In diesem Zusammenhang sollte in jedem Fall auch eine Prüfung erfolgen, ob der Markenkandidat als solcher eintragungsfähig ist oder eines der in § 8 II MarkenG genannten absoluten Schutzhindernisse einer Markeneintragung entgegensteht.

Nicht nur in Fällen, in denen in Verbindung mit der Markenanmeldung oder der beabsichtigten Markennutzung weitere Investitionen getätigt werden empfiehlt es sich darüber hinaus, das zur Anmeldung als Marke in Betracht kommende Zeichen nochmals ausführlich im Wege der Ähnlichkeitsrecherche auf prioritätsältere Marken Dritter hin, die der Nutzung der eigenen Marke im geschäftlichen Verkehr entgegenstehen könnten, zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Markenanmeldung selbst zwar noch keine verletzende Benutzungshandlung darstellt (vgl. BGH GRUR 2008, 912 – Metrosex), jedoch stets die Absicht einer markenmäßigen Benutzung belegt und daher immer eine den vorbeugenden Unterlassungsanspruch nach § 14 V S. 2 MarkenG begründende Begehungsgefahr auslöst. Damit kann bereits die Markenanmeldung Rechte Dritter verletzen, gegen die im Wege einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung vorgegangen werden kann.

Sobald die Eckdaten für die geplante Markenanmeldung geklärt sind, lassen sich die voraussichtlichen Kosten der Markenanmeldung näher bestimmen. Hierbei ist zu beachten, dass sowohl die Anzahl der Klassen, in welchen die Marke angemeldet wird, als auch die Länder, in denen um Schutz ersucht werden soll, die Kosten einer Markenanmeldung beeinflussen.

Nach Einreichung der Markenanmeldung beim zuständigen Markenamt wird der Prioritätstag zuerkannt, der Zeitrang, der im Streitfall zwischen gegenüberstehenden verwechslungsfähigen oder identischen Marken darüber entscheidet, wer Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Das weitere Verfahren selbst liegt ab diesem Zeitpunkt bei den Markenämtern, die die Markenanmeldung prüfen und die Marke entweder eintragen oder einzelne Punkte der Markenanmeldung beanstanden, sei es beispielsweise, weil der Eintragung der Marke nach Ansicht des Amtes absolute Schutzhindernisse entgegenstehen oder weil das Amt Formulierungen im Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen beanstandet. Darüber hinaus wird Dritten, je nach Markenamt im Zuge oder erst nach Abschluss des Anmeldeverfahrens, die Möglichkeit gegeben, der Eintragung der Marke durch Erhebung eines Widerspruchs entgegenzutreten. Die Verfahren der Markenanmeldung ist erst dann vollständig abgeschlossen, wenn kein Widerspruch erhoben wurde und die Marke eingetragen ist.

Unsere aktuellen Beiträge zum Thema zum Markenrecht finden Sie im Weblog muepe.de unter der Kategorie Markenrecht.