THEME CSS FILE IS NOT WRITEABLETHEME JS FILE IS NOT WRITEABLE Merkblatt zur Textilkennzeichnung gemäß TextilKennzG im Online-Handel BPM legal | Rechtsanwälte München
BPM Rechtsanwälte München - Merkblatt zur Textilkennzeichnung gemäß TextilKennzG im Online-Handel

Wir beraten Sie gerne

T // +49 89 211 11 - 890

M // info@bpm-legal.de

Zum Kontaktformular

Merkblatt zur Textilkennzeichnung gemäß TextilKennzG im Online-Handel

Update: Dieses Merkblatt ist veraltet. Ab dem 08.05.2012 wurde das Textilkennzeichnungsgesetz von der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011) abgelöst. Die Textilkenzeichnung richtet sich nun nach dieser Verordnung und nicht mehr nach dem Textilkennzeichnungsgesetz. Hier finden sie die, mit dem Inkrafttreten der Verordnung verbundenen, Änderungen, sowie unser aktualisiertes Merkblatt zur Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung.



Folgende Grundregeln sind bei der Textilkennzeichnung gemäß Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) im Online-Handel zu beachten:

1. Nicht nur für die Hersteller, sondern auch für die Online-Händler gilt:

Textilerzeugnisse, die dem TextilKennzG unterliegen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 TextilKennzG bezeichneten Anforderungen entspricht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TextilKennzG)

2. Online-Händler haben außerdem zu beachten:

Die Rohstoffgehaltsangaben müssen leicht lesbar und mit einheitlichem Schriftbild auch im Shop bereitgestellt werden (§ 1 Abs. 2 TextilKennzG, § 9 TextilKennzG). Hierfür reicht es nicht aus, wenn die erforderliche Kennzeichnung irgendwo im Shop erfolgt. Insbesondere genügt es nicht, die Informationen lediglich auf einer Produkt-Detailseite bzw. einer Unterseite bereitzustellen, die vor Einlegen der Ware in den Warenkorb nicht passiert werden muss. Es muss sichergestellt sein, dass der Kunde die notwendigen Informationen rechtzeitig vor seiner Kaufentscheidung erhält bzw. zumindest die offensichtliche und unmissverständliche Mitteilung erhält, wo er sich unproblematisch und umgehend die notwendigen Information verschaffen kann. Die Informationen müssen dem Kunden ohne weitere Umstände praktisch „ins Auge springen“, vgl. Landgericht Landau, Beschluss vom 18.07.2005, Az. HK O 29/05.

3. Kennzeichnungspflichtig im Sinne des TextilKennzG sind

a) zu mindestens 80 % ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellte
• Waren;
• Bezugsstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen;
• Teile von Matratzen und Campingartikeln;
• der Wärmebehandlung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen;

b) mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht (Nutzschicht) die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllt;

c) in andere Waren eingearbeitete, aus textilen Rohstoffen bestehende Teile, die mit Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind.

Textile Rohstoffe sind Fasern, einschließlich Haare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen, sowie flexible Bänder und Schläuche mit einer Normalbreite von höchstens 5 mm, die aus den in der Anlage 1 zum TextilKennzG Nr. 16 bis 38 genannten Fasern hergestellt werden; die Normalbreite ist die Breite des Bandes oder des Schlauchs in gefalteter, abgeflachter, gepresster oder gedrehter Form oder, bei nicht einheitlicher Breite, die Durchschnittsbreite.

Ausnahmen: Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind die in der Anlage 3 zum TextilKennzG genannten Textilerzeugnisse.

4. Bei Kennzeichnungspflichtigkeit müssen die Bezeichnungen gemäß Anlage 1 zum TextilKennzG verwendet werden und zwar im deutschen Markt zwingend in deutscher Sprache. Die dort vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen, auch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort, für andere Fasern nicht verwendet werden. Insbesondere darf die Bezeichnung "Seide" nicht zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von textilen Rohstoffen als Endlosfasern verwendet werden. Für Fasern, die in Anlage 1 nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzen, zu verwenden. Die Anlage ist unter dem Link abrufbar.

5. „Schurwolle“: Hinsichtlich der Benutzung der Bezeichnung “Schurwolle” müssen die gesonderten Vorschriften des § 4 TextilKennzG beachtet werden.

6. „Halbleinen“: Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als "Halbleinen" bezeichnet werden, wobei die Angabe "Kette reine Baumwolle - Schuss reines Leinen" hinzugefügt werden muss.

7. Die Rohstoffgehaltsangaben müssen in Gewichtsprozent angegeben werden und zwar bei mehreren Faserarten in absteigender Reihenfolge Beispiel:

90 % Baumwolle, 10 % Polyester

oder untereinander

90 % Baumwolle
10 % Polyester

8. Bei Textilerzeugnissen, die zu über 85 % aus einer Faserart bestehen kann alternativ auch nur die Faser benannt werden, deren Anteil mehr als 85 % beträgt, im oben genannten Beispiel also:

90 % Baumwolle

Stattdessen kann auch eine Nennung mit „85 % Mindestgehalt“ erfolgen, im oben genannten Beispiel also:

85 % Baumwolle Mindestgehalt

9. Bei Textilerzeugnissen bestehend aus drei oder mehr Faserarten reicht es aus, nur die beiden Faserarten mit den höchsten Gewichtsanteilen jeweils mit Prozentangabe ihrer Gewichtsanteile in absteigender Reihenfolge darzustellen. Die Aufzählung der weiteren Faserarten ist in absteigender Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile mit oder ohne Prozentangabe zulässig. Beispiel:

45 % Wolle
30 % Polyester
Viskose
Seide

oder stattdessen

45 % Wolle
30 % Polyester
15 % Viskose
10 % Seide

10. Fasern, deren jeweiliger Gewichtsanteil unter 10 % des Nettotextilgewicht liegt, dürfen als „sonstige Fasern" zusammengefasst werden, wobei der Gesamtgewichtsanteil der als "sonstige Fasern" bezeichneten Rohstoffe zwingend anzugeben ist. Beispiel: Textilerzeugnis besteht zu 84 % aus Polyester, zu 5 % aus Baumwolle, zu 4 % aus Viskose, zu 4 % aus Seide sowie zu 3 % aus Polyacryl => Statt einzelner Angabe dürfte die Angabe auch lauten:

84 % Polyester
16 % sonstige Fasern

Hierbei ist zu beachten, dass bei Nennung eines einzigen Rohstoffes, der unter 10 % Gewichtsanteil liegt, auch alle anderen Fasern jeweils unter Nennung ihres Prozentanteils anzugeben sind.

11. Anstatt der Angabe „100 %“ darf der Hinweis "rein" oder "ganz" verwendet werden. Beispiel:

reine Baumwolle

oder

ganz Baumwolle

nicht jedoch in Kombination (z.B.: "100 % reine Baumwolle"). Die Verwendung ähnlicher Zusätze ist ebenfalls unzulässig (z.B. „ausschließlich Baumwolle“).

12. Bei Schuhen muss gegebenenfalls das wärmende Futter gekennzeichnet werden. Als „wärmendes Futter“ gilt nach gängiger Praxis in der Schuhindustrie Futtermittel mit mehr als 4 mm Florhöhe, gemessen auf den Träger.

13. Bei Textilerzeugnissen, die aus mehreren Teilen unterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammengesetzt sind, ist der Rohstoffgehalt der einzelnen Teile jeweils gesondert anzugeben. Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30 % beträgt, können unterbleiben. Jedoch ist der Rohstoffgehalt von Hauptfutterstoffen auch anzugeben, wenn deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses weniger als 30 % beträgt. Die Rohstoffgehaltsangabe muss erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht. Bei folgenden Textilerzeugnissen kann der Rohstoffgehalt des Gesamterzeugnisses oder der jeweils aufgeführten einzelnen Teile bzw. Bestandteile angegeben werden:

a) Miederwaren; Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht weniger als 10 % beträgt, können unterbleiben. Jedoch ist der Rohstoffgehalt folgender Teile auch dann anzugeben, wenn sie weniger als 10 % ausmachen:
• äußeres und inneres Gewebe der Schalen und des Rückenteils von Büstenhaltern sowie Einteilern (Korsetts und Korseletts),
• Vorderteil, Rückenteil und Seitenteile von Unterteilen (Hüfthalter und Miederhöschen) sowie Einteilern.

b) Ausgebrannte Textilerzeugnisse (Grundmaterial und der Ausbrennung unterworfene Teile).

c) Stickerei-Textilerzeugnisse (Grundmaterial und Stickereifäden). Angaben über gestickte Teile, deren Anteil weniger als 10 % der Oberfläche des Erzeugnisses ausmacht, können unterbleiben.

d) Garne mit einem Kern und einer Umspinnung aus verschiedenen Faserarten, die dem Endverbraucher als solche zum Verkauf angeboten werden (Kern und Umspinnung);

e) Textilerzeugnisse aus Samt, Plüsch oder ähnlichen Stoffen, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben (Grund- und Nutzschicht);

f) Fußbodenbeläge und Teppiche, bei denen Grund- und Nutzschicht nicht den gleichen Rohstoffgehalt haben; bei diesen Textilerzeugnissen braucht die Zusammensetzung nur für die Nutzschicht angegeben zu werden.

Der vollständige Text des Textilkennzeichnungsgesetzes ist hier abrufbar.

Zurück zur Checkliste rechtssicherer Onlineshop - Auswahl gängiger Abmahngründe.