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BPM Rechtsanwälte München - Merkblatt zur Textilkennzeichnung gemäß der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung im Online-Handel

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Merkblatt zur Textilkennzeichnung gemäß der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung im Online-Handel

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung EU Nr. 1007/2011) ersetzte am 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz. Diese Neuregelung brachte einige Änderungen mit sich, die bei der Textilkennzeichnung zu beachten sind. Die richtige Kennzeichnung von Bekleidung und anderen Textilien soll durch dieses Merkblatt erleichtert werden.


1. In Kraft treten der Verordnung

Wird eine EU-Verordnung erlassen, so gilt sie sofort. Eine Umsetzung in nationales Recht ist nicht erforderlich.



Dennoch hat der Bundestag am 23.02.2016 das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet. Dieses Gesetz ist am Tag folgenden Tag, dem 24. 02.2016, in Kraft getreten. Der Bundestag weißt damit darauf hin, dass die EU Verordnung auch in Deutschland gilt.


2. Geltungsbereich

Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Textilerzeugnisse, die auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden. Textilerzeugnisse sind in erster Linie Bekleidung. Die Verordnung gilt jedoch zudem für andere Erzeugnisse, die wie Textilerzeugnisse behandelt werden.



Dies sind, sofern sie einen Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80% enthalten:

  • Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme
  • die Textilkomponenten
    • der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge
    • von Matratzenbezügen
    • von Bezügen von Campingartikeln
  • Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist

Keine Anwendung findet die Verordnung auf:

  • Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden
  • maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden


3. Bezeichnung von Textilfasern

Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen verwendet werden, die von der Verordnung vorgegeben sind (Anhang I).



Die dort aufgeführten Bezeichnungen (zum Beispiel Wolle oder Seide) dürfen weder alleinstehend, noch in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort für andere Fasern, als die in Anhang I beschriebenen, verwendet werden.


4. Reine Textilerzeugnisse

Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen folgende Zusätze auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen:

  • 100 %
  • rein
  • ganz

Beispiel:
100% Baumwolle

Andere Zusätze sind nicht erlaubt.

Enthält ein Textilerzeugnis einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 2 %, darf dieser als reines Textilerzeugnis behandelt werden. Der Anteil muss jedoch dadurch gerechtfertigt sein, dass er bei guter Herstellungspraxis technisch unvermeidbar und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist.



Ein im Streichverfahren gewonnenes Textilerzeugnis kann auch als reines Textilerzeugnis behandelt werden, wenn es einen Gewichtsanteil an Fremdfasern von nicht mehr als 5 % enthält. Dieser Anteil muss jedoch auch wie gerade beschrieben gerechtfertigt sein.


5. Erzeugnisse aus Schurwolle

Der in Anhang III der Verordnung genannte Begriff „Schurwolle“ darf für Textilerzeugnisse aus Wolle verwendet werden, wenn das Wollerzeugnis · ausschließlich aus einer Wollfaser besteht, · diese niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und · weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozess unterlegen hat, · noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde. Zudem darf der Begriff „Schurwolle“ verwendet werden, wenn die in einem Textilfasergemisch enthaltene Wolle den oben genannten Voraussetzungen entspricht und zudem mindestens 25% des Gesamtgewichts des Textilgemisches ausmacht. Weiter darf das Gemisch neben der Wolle nur noch eine andere Faser enthalten. Hierbei muss die vollständige Zusammensetzung der Mischung angegeben werden.


6. Multifaser-Textilerzeugnisse

Auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Textilerzeugnissen müssen die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden.

Beispiel:
80 % Baumwolle
20 % Polyester

Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses bis zu 5 % beträgt, oder Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses zusammen bis zu 15 % beträgt, dürfen als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden. Ihr Gewichtsanteil ist unmittelbar davor oder dahinter anzugeben.

Beispiel:
Textilerzeugnis besteht zu 86 % aus Polyester, zu 5 % aus Baumwolle, zu 4 % aus Viskose, zu 4 % aus Seide sowie zu 1 % aus Polyacryl

Statt einzelner Angabe dürfte die Angabe auch lauten:
86 % Polyester
14 % sonstige Fasern

Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuss aus reinem Leinen, bei denen der Anteil des Leinens mindestens 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht, können als „Halbleinen“ bezeichnet werden, wobei die Angabe der Zusammensetzung „Kette reine Baumwolle — Schuss reiner Flachs (bzw. Leinen)“ hinzugefügt werden muss.

Für Textilerzeugnisse, deren Zusammensetzung zum Zeitpunkt ihrer Herstellung schwierig zu bestimmen ist, darf die Bezeichnungen „diverse Faserarten“ oder „Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung verwendet werden.


7. Fasern mit rein dekorativer Wirkung

Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht berücksichtigt werden (Etwa bei Fäden die zur Befestigung von Markenlogos benutzt werden oder bei Stickereien).
Auch Metallfasern und andere Fasern, die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzt werden und die nicht mehr als 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht berücksichtigt werden.


8. Mehrkomponenten- Textilerzeugnisse

Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Textilkomponenten besteht, die nicht denselben Textilfasergehalt haben, ist mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung zu versehen, das bzw. die für jede Komponente den Textilfasergehalt angibt.

Die Etikettierung oder Kennzeichnung ist nicht erforderlich für Textilkomponenten, die:
1. nicht die Hauptfutterstoffe und 2. weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses ausmachen

Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung versehen zu werden.


9. Nichttextile Teile tierischen Ursprungs

Nichttextile Teile tierischen Ursprungs (beispielsweise Leder oder Pelz) in Textilerzeugnissen sind unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ anzugeben.

Die Etikettierung oder Kennzeichnung muss so erfolgen, dass sie vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten verstanden werden kann.


10. Etiketten und Kennzeichnungen

Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind, oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen.

Die Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar, zugänglich und (im Falle eines Etiketts) fest angebracht sein.

Etiketten oder Kennzeichnungen können durch Begleitpapiere (Handelsdokumente) ersetzt oder ergänzt werden, wenn die Erzeugnisse

  • Wirtschaftsakteuren in der Lieferkette oder
  • zur Erfüllung eines Auftrags eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge geliefert werden.

Die in den Begleitpapieren (Handelsdokumenten) benutzen Bezeichnungen von Textilfasern sind deutlich anzugeben. Die Verwendung von Abkürzungen ist dabei nicht zulässig.

Ausnahmen hiervon sind:

  • Lochkartenschlüssel
  • Abkürzungen die in internationalen Normen definiert sind (sofern ihre Bedeutung in demselben Handelsdokument erläutert wird)


11. Verwendung der Bezeichnungen

Die Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, in Prospekten, auf Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen müssen für Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein. Dies gilt auch dann, wenn der Kauf auf elektronischem Wege erfolgt (beispielsweise in Online-Shops).

Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen dürfen den gemachten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung unmittelbar voran- oder nachgestellt werden.

Andere Informationen werden stets getrennt davon aufgeführt.


12. Verwendung der Amtssprache

Die Etikettierung oder Kennzeichnung erfolgt in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, es sei denn der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor.

Eine Sonderreglung liegt vor, wenn:

  • Nähgarn
  • Stopfgarn oder
  • Stickgarn

auf

  • Spulen
  • Fadenrollen
  • in Strähnen
  • Knäueln
  • oder sonstigen kleinen Einheiten

angeboten und einzeln verkauft wird. Hier kann das Produkt in einer beliebigen Amtssprache der Organe der Union etikettiert oder gekennzeichnet sein, sofern auch eine globale Etikettierung aufweisbar ist.


13. Marktüberwachung

Im Zuge des Gesetzes zur Einführung der EU Verordnung schreibt der Bundestag Maßnahmen zu Marktüberwachung vor.

§ 9 Abs. 1 „Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand von Stichproben zu kontrollieren, ob
1. Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erfüllen,
2. die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse mit der angegebenen Faserzusammensetzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt.“


Liegt ein Verstoß gegen diese Vorschrift vor (z.B. bei Nutzung von Begriffen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind oder bei Nutzung einer anderen Sprache als der Amtssprache), stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der durch Mitbewerber abgemahnt werden kann.


14. Bußgelder

Neben einer Abmahnung drohen Händlern nach dem neuen Gesetz auch Bußgelder. Gemäß § 12 Abs. 1 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 12 Abs. 1 aufgestellten Tatbestände erfüllt.

Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zudem können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden.


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