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BPM Rechtsanwälte München - Checkliste rechtssicherer Onlineshop - abmahnsicher

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Checkliste rechtssicherer Onlineshop - Auswahl gängiger Abmahngründe


Zum Schutz vor Abmahnungen durch Mitbewerber müssen alle Webseiten, insbesondere aber Online-Shops (auch bei Ebay oder Amazon), eine Vielzahl von Vorschriften beachten. Besondere, spezifische Risiken birgt der Handel über Markplätze, wie dem Amazon-Marketplace. Nachstehend finden Sie eine Auswahl der häufigsten Abmahnggründe. Bitte beachten Sie, dass die nachstehende Liste aufgrund der sich ständig aktualisierenden Rechtssprechung und Gesetzgebung keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit erhebt.



Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Besondere Vorschriften / Kennzeichnungspflichten

Schnell übersehen: Bei vielen Produktsparten sind besondere Vorschriften und/oder Kennzeichnungspflichten zu beachten, wie beispielsweise gemäß


Datenschutz

  • Datenschutzhinweise fehlen
  • Datenschutzhinweise in AGB versteckt
  • Einsatz von Analyseprogrammen, wie z.B. Google-Analytics, ohne entsprechende Datenschutzerklärung
  • Fehlender Hinweis auf Werbezwecke (z.B. bei Newsletter-Option)
  • Fehlender Hinweis auf Bonitätsprüfung


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Verbraucherinformationen


Werbung

  • Arzneimittel / Kosmetika: Werbung mit Heilwirkungen, obwohl diese nicht bestehen oder wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind
  • Irreführende Werbung
  • Lebensmittel / Nahrungsergänzungsmittel: Krankheitsbezogene Werbung
  • Unzulässige Werbung mit Preisvorteilen (Landgericht Osnabrück, Urteil vom 11.12.2007, Az. 14 O 536/07 sowie OLG Oldenburg, Az. 1 U 10/08)
  • Unzulässige Werbung mit Garantie
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten
  • Gewinnspiel: Teilnahme an Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware abhängig
  • Werbung mit „nicht vorhandenem“ bzw. „abgelaufenem“ GS-Zeichen („geprüfte Sicherheit“)
  • Unzutreffende Spitzengruppen- bzw. Alleinstellungsbehauptungen (z.B. „schnellster Anbieter bundesweit“)
  • Verwenden von Produktbildern, die nicht mit dem angebotenen Produkt identisch sind, ohne entsprechenden Hinweis
  • eBay: Verwendung des eBay-Logos „Verkäufer trägt eBay-Gebühren“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.09.2007, Az. 5 W 129/07)
  • Telefonwerbung ohne ausdrückliche, separate Einwilligung (BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az. I ZR 38/10)
  • Unvollständige Werbung mit Testergebnissen (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10)
  • Flugreisen: Flugpreis nicht vollständig, d.h. inklusive aller Zusatzkosten angegeben (BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZR 168/10)
  • Flugreisen: „Opt-Out“ für fakultative Nebenleistungen, wie z.B. Reiseversicherung (BGH, Beschluss vom 17.08.2011, Az. I ZR 168/10)


Widerrufs- bzw. Rückgaberecht



Unsere aktuellen Beiträge zum Thema Wettbewerbsrecht finden Sie im Weblog Internetrecht München unter der Kategorie Wettbewerbsrecht.

Stand: April 2014