Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

1. Allgemeines zur Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Mit einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung werden bestehende markenrechtliche Unterlassungs-, Verzichts-, Auskunfts- und/oder Schadensersatzansprüche außergerichtlich geltend gemacht. Dabei wird dem Unterlassungsschuldner (Markenverletzer) vom Unterlassungsgläubiger (Markeninhaber, Lizenznehmer) die Möglichkeit gegeben, die durch eine bereits erfolgte Markenrechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr oder die durch eine bevorstehende Markenrechtsverletzung begründete Erstbegehungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuräumen.

Die außergerichtliche Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist nicht erforderlich und auch keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die nachfolgende gerichtliche Geltendmachung von Rechten. Allerdings wird schon deshalb regelmäßig vor Einleitung gerichtlicher Schritte abgemahnt, um eine negative Kostenfolge durch sofortiges Anerkenntnis des Schuldners im Gerichtsverfahren nach § 93 ZPO zu vermeiden. Nach dieser Bestimmung fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Beklagte darf sich vor dem Prozess nicht so verhalten haben, dass der Kläger annehmen musste, nur durch eine gerichtliche Geltendmachung sein Ziel erreichen zu können.

2. Kosten der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Die Kosten der Abmahnung richten sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit und berechnen sich auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Zwar gibt es bei Markenverletzung wie in den meisten anderen Fällen keine Regelstreitwerte. Bei einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung liegen die Gegenstandswerte jedoch regelmäßig über € 50.000,00, in Fällen benutzter Marken regelmäßig über € 100.000,00. Daraus resultieren Kosten, die sich schon im Falle einer 1,3 Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswertes von € 50.000,00 auf € 1.662,70 zzgl. Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer belaufen. Sollte im Einzelfall für die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ein höherer Gegenstandswert oder wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit eine höhere Geschäftsgebühr angemessen sein, können deutlich höhere Kosten entstehen (bspw. bei einer 1,5 Geschäftsgebühr auf Grundlage eines Gegenstandswertes von € 200.000,00 eine Gebühr in Höhe von € 3.328,50 zzgl. Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer). Die Kosten für die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung sind dem Unterlassungsgläubiger verschuldensunabhängig nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu ersetzen. Die Rechtsprechung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Abmahnung im Interesse des Unterlassungsschuldners ist, da sie zur Beseitigung des Störungszustands und zur Vermeidung eines kostenintensiven Gerichtsverfahrens geeignet ist und der Abmahnende damit im objektiven Interesse und dem zumindest mutmaßlichen Willen des Verletzers handelt.

In Kennzeichenstreitsachen handelt es sich darüber hinaus um eine Spezialmaterie, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung stets notwendig ist. Es besteht auch keine Pflicht zur »Abmahnung vor der Abmahnung«, d.h. zur kostenfreien Aufforderung des Unterlassungsschuldners zur Beseitigung.

3. Reaktion auf eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Auf eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung sollte in jedem Fall reagiert werden.

Falls die Abmahnung begründet ist, ist dringend zu empfehlen, während der in der Abmahnung gesetzten Frist die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben oder zumindest eine Fristverlängerung zu erwirken. Ob und in welchem Umfang eine Verpflichtung zur Unterwerfung besteht, sollte vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in jedem Fall überprüft werden.

Eine Reaktion auf die Abmahnung empfiehlt sich jedoch auch dann, wenn die Abmahnung unbegründet ist. Zwar besteht grundsätzlich keine Pflicht, auf unberechtigte Abmahnungen zu reagieren, ein kurzes Schreiben hilft jedoch, die Angelegenheit kurzfristig zu beenden.