usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP)

usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP)

Die usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP) ist ein ausschließlich auf die unter der US-amerikanischen country-code Top-Level-Domainnamen (ccTLD) „.us“ registrierten Domainnamen anwendbares alternatives Streitschlichtungsverfahren, welches von der Vergabestelle von „.us“-Domainnamen NeuStar, Inc. entworfen und vom United States Department of Commerce am 21.02.2002 eingeführt wurde. Einziger Streitbeilegungsanbieter für dieses Streitbeilegungsverfahren ist das National Arbitration Forum in Minneapolis, USA, welches ebenfalls für alternative Streitbeilegungsverfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution zugelassen ist.

Die usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP) orientiert sich stark an der bereits im Jahre 1999 eingeführten Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), die auf Streitfälle um Second-Level-Domainnamen unter den generischen Top-Level-Domainnamen (gTLDs) „.aero“, „.asia“, „.biz“, „.cat“, „.com“, „.coop“, „.info“, „.jobs“, „.mobi“, „.museum“, „.name“, „.net“, „.org“, „.pro“, „.tel“ und „travel“ sowie einigen ccTLDs anwendbar ist.

Seit der Einführung der usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP) wurden bislang (Stand 09.07.2011) 339 Fälle anhängig gemacht, eine im Vergleich zur Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) sehr geringe Zahl. Gleichwohl ist das Streitbeilegungsverfahren der usTLD Dispute Resolution Policy (usDRP) eines der Schiedsverfahren, dem in Zukunft große Aufmerksamkeit zu Teil werden wird, da es sich bei der ccTLD „.us“ um eine der am stärksten wachsenden Top-Level-Domains mit derzeit knapp 2 Millionen Registrierungen handelt. Bei dem Domainmarkt in den USA handelt es sich darüber hinaus um den weltweit größten, ca. 50 % sämtlicher registrierter Domainnamen wurden durch Inhaber in den USA registriert. Zwar rangiert die ccTLD „.us“ bislang nicht unter den Top Ten der Top-Level-Domainnamen mit den meisten Registrierungen (führend derzeit „.com“ mit über 93 Millionen Domainregistrierungen; stärkste ccTLD ist „.de“ mit aktuell über 14 Millionen Registrierungen; auf Platz 10 befindet sich derzeit „.biz“ mit gut 2 Millionen Registrierungen), dies kann sich jedoch in absehbarer Zeit ändern.

Nach § 4(a) der usDRP besteht ein Übertragung- oder Löschungsanspruch (hierbei handelt es sich nach § 4(i) der usDRP um die einzigen möglichen Anträge in diesem Verfahren), wenn ein Domainname

  • mit einer Marke oder einem Dienstleistungszeichen des Beschwerdeführers identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist („Your domain name is identical or confusingly similar to a trademark or service mark in which the Complainant has rights“) und
  • der Domaininhaber selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat („You have no rights or legitimate interests in respect of the domain name“) und
  • der Domainname bösgläubig registriert wurde oder benutzt wird („Your domain name has been registered in bad faith or is being used in bad faith“).

Einziger Unterschied zur Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ist, dass lediglich nachgewiesen werden muss, dass der Domainname bösgläubig registriert oder benutzt wurde, wohingegen die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) das kumulative Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale verlangt.

Ebenso wie auch bei der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) werden die Tatbestandsmerkmale der §§ 4(a)(ii) und 4(a)(iii) der usDRP durch Beispielkataloge präzisiert. Nach § 4(b) der usDRP ist Bösgläubigkeit nach § 4(a)(iii) der usDRP regelmäßig dann anzunehmen, wenn

  • Umstände vorliegen, dass der Domainname primär mit dem Ziel registriert oder akquiriert wurde, ihn zu einem Preis an den Beschwerdeführer oder einen seiner Wettbewerber zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu transferieren, der die nachweisbaren Kosten, die im Zusammenhang mit dem Domainnamen entstanden sind, übersteigt („circumstances indicating that you have registered or you have acquired the domain name primarily for the purpose of selling, renting, or otherwise transferring the domain name registration to the complainant who is the owner of the trademark or service mark or to a competitor of that complainant, for valuable consideration in excess of your documented out-of-pocket costs directly related to the domain name“); oder
  • der Domainname registriert wurde, um den Inhaber einer Marke oder eines Dienstleistungszeichens davon abzuhalten, sein Zeichen in einem korrespondierenden Domainnamen wiederzugeben („you have registered the domain name in order to prevent the owner of the trademark or service mark from reflecting the mark in a corresponding domain name“); oder
  • der Domainname primär zu dem Zweck registriert wurde, das Geschäft eines Wettbewerbers zu stören („you have registered the domain name primarily for the purpose of disrupting the business of a competitor“); oder
  • der Domaininhaber mit der Nutzung des Domainnamens vorsätzlich versucht, in kommerzieller Absicht Internetnutzer auf die unter dem Domainnamen abrufbare Webseite oder an einen anderen Ort im Internet zu locken, in dem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers herstellt hinsichtlich der Herkunft, der Trägerschaft, der Zugehörigkeit oder der Billigung seiner Webseite oder eines Produkts oder einer Dienstleistung, die unter dem Domainnamen angeboten wird („by using the domain name, you have intentionally attempted to attract, for commercial gain, Internet users to your web site or other on-line location, by creating a likelihood of confusion with the complainant’s mark as to the source, sponsorship, affiliation, or endorsement of your web site or locationor of a product or service on your web site or location“).

Die einzigen Unterschiede zu den Regelbeispielen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) liegen in § 4(b)(ii) der usDRP, nach dem nicht wie bei der UDRP erforderlich ist, dass auf Seiten des Domaininhabers ein entsprechendes Verhaltensmuster gegeben ist.

Eigene Rechte oder berechtigte Interessen auf Seiten des Domaininhabers nach § 4(a)(ii) der usDRP sind nach § 4(c) der usDRP regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Domaininhaber

  • Inhaber oder Berechtigter an einer Marke oder eines Dienstleistungszeichens ist, die/das identisch mit dem Domainnamen ist („You are the owner or beneficiary of a trade or service mark that is identical to the domain name“); oder
  • den Domainnamen vor Kenntnis der Streitigkeit im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt oder nachweisbare Vorbereitungen für eine solche Nutzung getroffen hat („before any notice to you of the dispute, your use of, or demonstrable preparations to use, the domain name or a name corresponding to the domain name in connection with a bona fide offering of goods or services“); oder
  • als natürliche Person, Geschäft oder andere Organisation unter dem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn keine korrespondierenden Rechte an einer Marke oder einem Dienstleistungszeichen bestehen („you (as an individual, business, or other organization) have been commonly known by the domain name, even if you have acquired no trademark or service mark rights“); oder
  • den Domainnamen in Verbindung mit einem rechtmäßigen, nichtgewerblichen oder billigen Zweck nutzt, sofern keine kommerzielle Absicht zur Irreführung von Verbrauchern besteht oder die Marke oder das Dienstleistungszeichen hierdurch beeinträchtigt wird („you are making a legitimate non commercial or fair use of the domain name, without intent for commercial gain to misleadingly divert consumers or to tarnish the trademark or service mark at issue“).

Die Regelungen der §§ 4(c)(ii), (iii) und (iv) der usDRP sind wortidentisch mit den Regelungen der §§ 4(c)(i), (ii) und (iii) der UDRP, die Regelung des § 4(c)(i) der usDRP findet in der UDRP keine Entsprechung.

Wegen der Übereinstimmungen in den Regelwerken wird in Entscheidungen nach der usDRP vielfach auf Entscheidungen verwiesen, die nach der UDRP ergangen sind (vgl. nur Solvay S.A. v. Karl Sandberg, NAF Claim No. 1011876 : “Given the similarity between the Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (“UDRP”) and the usTLD Policy, the Panel will draw upon UDRP precedent as applicable in rendering its decision.“; ebenso Check Into Cash, Inc. v. Alan Questar Alan Questar c/o Khmer Enet, NAF Claim No. 1024235 ; Accor v. Gary Weber a/k/a Gary, NAF Claim No. 1039728 ; Crocs, Inc. v. [Registrant], NAF Claim No. 1043196 ; Aero California S.A. DE C.V. v. Douglas Lagos, NAF Claim No. 1058868 ).

Die Kosten des Verfahrens belaufen sich nach § 17 der usDRP Supplemental Rules des National Arbitration Forum auf mindestens US$ 1.300,00. Die Kosten staffeln sich danach, wie viele Domainnamen Gegenstand der Beschwerde sind, und ob man eine Entscheidung durch einen einzelnen Schiedsrichter (Single-Member Panel) oder durch ein dreiköpfiges Schiedsgericht wünscht (Three-Member Panel).

Wie auch die UDRP stellt die usDRP ein wirksames Werkzeug zur Unterbindung von rechtmissbräuchlichen Domainregistrierungen dar. Großer Vorteil ist wie auch bei der UDRP dabei, dass sie dem Rechteinhaber nicht nur den nach deutschem Recht in Fällen von Markenverletzung bestehenden Unterlassungsanspruch sondern vielmehr einen Übertragungsanspruch gewährt.

Sollten Sie in Betracht ziehen, gegen die Registrierung eines bestimmten „.us“-Domainnamens vorzugehen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Unsere Leistungen umfassen nicht nur die Durchführung von usDRP-Verfahren. Vielmehr beraten wir bereits im Vorfeld hinsichtlich der Aussichten eines entsprechenden Vorgehens, führen – sofern notwendig – ergänzende Recherchen durch, um in Erfahrung zu bringen, ob der Domaininhaber bereits in der Vergangenheit wegen rechtsmißbräuchlicher Domainregistrierung und/oder rechtsverletzender Domainnutzung in Erscheinung getreten ist, oder versuchen, den Domainnamen anonym in Ihrem Namen anzukaufen, falls dies wirtschaftlich sinnvoll ist.

Die vollständigen Regelwerke zur usDRP finden Sie auf den Seiten der Neustar, Inc..

Das könnte Sie auch interessieren:

Sunrise .XXX

Am 07.09.2011 begann die Phase zur Registrierung von Domainnamen unter der gerade in der Einführung befindlichen neuen Top-Level-Domain „.xxx“. Die...

mehr lesen
Rechtsanwalt Domainrecht - Peter Müller | München