Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)

Die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ist ein von der Internet-Verwaltung Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) eingeführtes Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domainnamenstreitigkeiten. Zielrichtung der UDRP sind klassische Fälle des Domaingrabbing oder Cybersquatting und mithin Fälle, in denen evident gegen die Kennzeichenrechte verstoßen wird.

Die UDRP ist zunächst anwendbar auf Streitfälle um Second-Level-Domainnamen unter den generischen Top-Level-Domainnamen (gTLDs) „.aero“, „.asia“, „.biz“, „.cat“, „.com„, „.coop“, „.info„, „.jobs“, „.mobi“, „.museum“, „.name“, „.net„, „.org„, „.pro“, „.tel“ und „travel“. Daneben gibt es eine ganze Reihe von Ländern, die die UDRP identisch oder mit Änderungen für die eigene country-code Top-Level-Domainnamen (ccTLDs) übernommen haben, darunter wichtige Industrienationen wie Australien („.au“), Frankreich („.fr“), die Niederlande („.nl“), die Schweiz („.ch“) oder Spanien („.es“). Eine vollständige Liste der derzeit 65 Länder, die sich der UDRP oder einem vergleichbaren Streitschlichtungsverfahren unterworfen haben, findet sich auf den Webseiten der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), die als einer von derzeit vier Dispute-Resolution Service Provider für Verfahren nach der UDRP zugelassen ist, unter http://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/. Eine vollständige Liste der für Streitigkeiten unter der UDRP zugelassenen Streitbeilegungsanbieter findet sich unter http://www.icann.org/en/dndr/udrp/approved-providers.htm.

Seit der Einführung der UDRP am 26. August 1999 waren bis 20.06.2011 alleine bei der WIPO 20.712 UDRP-Verfahren anhängig. Die Tendenz war mit wenigen Ausnahmen seit Einführung der UDRP steigend mit zuletzt 2.696 Fällen im Jahre 2010.

Nach dem Wortlaut des § 4(a) der UDRP besteht ein Übertragungsanspruch bezüglich eines Domainnamens immer dann, wenn dieser

  • mit einer Marke oder einem Dienstleistungszeichen des Beschwerdeführers identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist („your domain name is identical or confusingly similar to a trademark or service mark in whichthe complainant has rights“), und
  • der Domaininhaber selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat („you have no rights or legitimate interests in respect of the domain name“), und
  • der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird („your domain name has been registered and is being used in bad faith“).

Dieses einfache Regelwerk wird hinsichtlich der zweiten und dritten Voraussetzung präzisiert durch die Beispielkataloge in den §§ 4(b) und 4(c) der UDRP. Nach § 4(c) der UDRP können Rechte oder berechtigte Interessen seitens des Beschwerdegegners angenommen werden, wenn dieser nachweist, dass er

  • den Domainnamen vor Kenntnis der Streitigkeit im Zusammenhang mit einem gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt oder nachweisbare Vorbereitungen für eine solche Nutzung getroffen hat („before any notice to you of the dispute, your use of, or demonstrable preparations to use,the domain name or a name corresponding to the domain name in connection with a bona fide offering of goods or services“); oder
  • als natürliche Person, Geschäft oder andere Organisation unterdem Domainnamen bekannt ist, selbst wenn keine korrespondierenden Rechte aneiner Marke oder einem Dienstleistungszeichen bestehen („you (as an individual, business, or other organization) have been commonly known by the domain name,even if you have acquired no trademark or service mark rights“); oder
  • den Domainnamen in Verbindung mit einem rechtmäßigen, nichtgewerblichen oder billigen Zweck nutzt, sofern keine kommerzielle Absicht zur Irreführung von Verbrauchern besteht oder die Marke oder das Dienstleistungszeichenhierdurch beeinträchtigt wird („you are making a legitimate non commercial or fair use of the domain name, without intent for commercial gain to misleadingly divert consumers or to tarnish the trademark or service mark at issue“).

§ 4(b) der UDRP liefert darüber hinaus Fallbeispiele, bei deren Vorliegen von einer bösgläubigen Registrierung und Benutzung eines Domainnamens ausgegangen werden kann. Danach soll bösgläubige Registrierung und Benutzung eines Domainnamens gegeben sein, wenn

  • Umstände vorliegen, dass der Domainname primär mit dem Ziel registriert oder akquiriert wurde, ihn zu einem Preis an den Beschwerdeführer oder einen seiner Wettbewerber zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu transferieren, der die nachweisbaren Kosten, die im Zusammenhang mit dem Domainnamen entstanden sind, übersteigt („circumstances indicating that you have registered or you have acquired the domain name primarily for the purpose of selling, renting, or otherwise transferring the domain name registration to the complainant who is the owner of the trademark or service mark or to a competitor of that complainant, for valuable consideration in excess of your documented out-of-pocket costs directly related to the domain name“); oder
  • der Domainname registriert wurde, um den Inhaber einer Marke oder eines Dienstleistungszeichens davon abzuhalten, sein Zeichen in einem korrespondierenden Domainnamen wiederzugeben, sofern ein entsprechendes Verhaltensmuster gegeben ist („you have registered the domain name in order to prevent the owner of the trademark or service mark from reflecting the mark in a corresponding domain name, provided that you have engaged in a pattern of such conduct“); oder
  • der Domainname primär zu dem Zweck registriert wurde, das Geschäft eines Wettbewerbers zu stören („you have registered the domain nameprimarily for the purpose of disrupting the business of a competitor“); oder
  • der Domaininhaber mit der Nutzung des Domainnamens vorsätzlich versucht, in kommerzieller Absicht Internetnutzer auf die unter dem Domainnamen abrufbare Webseite oder an einen anderen Ort im Internet zu locken, in dem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke des Beschwerdeführers herstellt hinsichtlich der Herkunft, der Trägerschaft, der Zugehörigkeit oder der Billigung seiner Webseiteoder eines Produkts oder einer Dienstleistung, die unter dem Domainnamen angeboten wird („by using the domain name, you have intentionally attempted to attract, for commercial gain, Internet users to your web site or other on-line location, by creating a likelihood of confusion with the complainant’s mark as to the source, sponsorship, affiliation, or endorsement of your web site or location or of a product or service on your web site or location“).

Diese Regelungen wurden in den über 10 Jahren der Existenz der UDRP von den Schiedsgerichten in vielerlei Hinsicht präzisiert und auch erweitert. So wurden beispielsweise die Fragen entschieden, unter welchen Voraussetzungen Rechte an einer geografischen Bezeichnung (vgl. bspw. Kur-und Verkehrsverein St. Moritz v. StMoritz.com, WIPO Case No. D2000-0617, <stmoritz.com>; Skipton Building Society v. Peter Colman, WIPO Case No. D2000-1217, <skipton.com>; FC Bayern München AG v. Peoples Net Services Ltd., WIPO Case No.  D2003-0464, <bayernmuenchen.net> et al.) oder am eigenen Namen (vgl. bspw. Julia Fiona Roberts v. Russell Boyd, WIPO Case No. D2000-0210, <juliaroberts.com>; Jeanette Winterson v. Mark Hogarth, WIPO Case No. D2000-0235, <jeanettewinterson.com> et al.; Dr. Michael Crichton v. In Stealth Mode, WIPO Case No. D2002-0874, <michael-crichton.com>; Tom Cruise v. Network Operations Center / Alberta Hot Rods, WIPO Case No. D2006-0560, <tomcruise.com>) geltend gemacht werden können, unter welchen Voraussetzungen eine Identität oder eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen einer Marke und einem Domainnamen vorliegt (bspw. Typosquatting, Hinzufügung von weiteren beschreibenden oder unterscheidungskräftigen Zusätzen zu einer Marke) oder unter welchen anderen als den explizit in der UDRP genannten Fällen von einem bösgläubigen Verhalten des Domaininhabers ausgegangen werden kann (bspw. ungenutzte Domainnamen).

Im Ergebnis stellt die UDRP ein wirksames Werkzeug zur Unterbindung von rechtmissbräuchlicher Domainregistrierungen dar. Großer Vorteil der UDRP ist dabei, dass sie dem Rechteinhaber nicht nur den nach deutschem Recht in Fällen von Markenverletzung bestehenden Unterlassungsanspruch sondern vielmehr einen Übertragungsanspruch gewährt.

Sollten Sie in Betracht ziehen, gegen die Registrierung eines bestimmten Domainnamens vorzugehen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Unsere Leistungen umfassen nicht nur die Durchführung von UDRP-Verfahren. Vielmehr beraten wir bereits im Vorfeld hinsichtlich der Aussichten eines entsprechenden Vorgehens, führen – sofern notwendig – ergänzende Recherchen durch, um in Erfahrung zu bringen, ob der Domaininhaber bereits in der Vergangenheit wegen rechtsmißbräuchlicher Domainregistrierung und/oder rechtsverletzender Domainnutzung in Erscheinung getreten ist, oder versuchen, den Domainnamen anonym in Ihrem Namen anzukaufen, falls dies wirtschaftlich sinnvoll ist.

Umfangreichere Informationen zur UDRP finden Sie auf unserer Informationswebseite zur UDRP unter UDRP.de.

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