Domainpfändung

Wir recherchieren nach Domainregistrierungen Ihres Schuldners, pfänden und verwerten diese. Wir verfügen über jahrelange Erfahrung bei der Bewertung von Domainnamen und können Ihnen daher sehr schnell eine Einschätzung geben, ob es sich bei den Domainnamen Ihres Gegners um werthaltige Domainnamen handelt.

Wie genau funktioniert die Pfändung einer Domain?

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: VII ZB 5/05) gründet sich die Inhaberschaft an einem Domainnamen „auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen“, welche Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO sind. Die pfändbaren Ansprüche sind:

  • Anspruch auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver;
  • Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung;
  • Anspruch auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten; und
  • Anspruch auf Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.

Im Ergebnis lassen sich damit sämtliche zur Registrierung uns Nutzung eines Domainnamens notwendigen Ansprüche pfänden. Bei „.de“-Domainnamen ist die Vergabestelle DENIC eG Drittschuldnerin, also Schuldnerin der gepfändeten Forderungen, so dass die Pfändung bereits mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die DENIC eG wirksam ist (vgl. FG Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO).

Die oben genannten Ansprüche können nach § 811 Nr. 5 ZPO analog ausnahmsweise unpfändbar sein, wenn der Domainname für die Erwerbstätigkeit des Domaininhabers erforderlich ist.

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Rechtsanwalt Domainrecht - Peter Müller | München